BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 9 C 5.10
Urteil vom 15.06.2011
In dem Rechtsstreit hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2008 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 19. April 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 auch im Übrigen verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Betrag von 77,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Erstattung von Maut für eine nicht durchgeführte Fahrt.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde für den LKW des Klägers im März 2006 über das Internet versehentlich eine Fahrt über die Autobahn von Lind nach Nieder Seifersdorf (642 km) gebucht. Nachdem die Fehlbuchung bemerkt worden war, wurde die tatsächlich benötigte Strecke von Lind nach Niederpleis (13,8 km) eingebucht, auf der die Fahrt auch durchgeführt wurde. Für die zunächst gebuchte Strecke entrichtete der Kläger einen Mautbetrag in Höhe von 77,06 €. Das schriftliche Ersuchen um Erstattung des für die irrtümlich gebuchte Strecke entrichteten Mautbetrages lehnte das Bundesamt für Güterverkehr mit Bescheid vom 19. April 2006 und mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 ab: Die Stornierung hätte innerhalb des für die Fahrt eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der versehentlich gebuchten Strecke vorgenommen werden müssen. Dies sei dem Kläger auch möglich gewesen, weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erstattung der Maut in Höhe von 77,06 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils und entsprechender Aufhebung der angefochte[…]