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Liturgisches Glockenläuten – Unterlassungsansprüche

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 22 B 99.338
W 6 K 97.1218
Urteil vom 01.03.2002

In der Verwaltungsstreitsache Geräuscheinwirkungen durch liturgisches Glockenläuten; hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Dezember 1998, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2002 am 1. März 2002 folgendes Urteil:
I. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts bis zur Einhaltung des Maximalpegels für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom B. Dezember 1998 ist insofern unwirksam geworden.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Dezember 1998 wird geändert.
III. Die Beklagte wird verpflichtet, das liturgische Glockengeläut des Glockenturms G**********-******-Platz ** in A************ ab dem 1. Januar 2004 einzustellen, bis durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) tagsüber bei der Eigentumswohnung der Klägerin im dritten Obergeschoss des Wohnhauses G****************-Platz 15 eingehalten wird, und bis die Einhaltung dieses Werts durch eine Messung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle gegenüber der Klägerin nachgewiesen ist. Anstelle einer geeigneten Maßnahme des aktiven Schallschutzes an der Geräuschquelle und der diesbezüglichen Messung genügt es auch, wenn die Beklagte der Klägerin einen Geldausgleich für den Einbau eines Schallschutzfensters der Klasse 3 an der Nordfassade des Gebäudes und für die Errichtung von gläsernen Schallschutzwänden mit einer Höhe von je 2,8 m an den Nordseiten der beiden Dachterrassen in Höhe von 7.000 Euro verbindlich zusichert.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin ein Fünftel, die Beklagte vier Fünftel.
V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung […]


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