Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 22 VG 2065/2001
Beschluss vom 10.09.2001
Sachverhalt:
Im Bereich der ……behörde war infolge der Umsetzung des bisherigen Amtsinhabers der Dienstposten einer/s Leitende Regierungsdirektorin/Leitender Regierungsdirektor (BesGr. B 3) am 8. Februar 2001 freigeworden. Da nach einem Beschluss des Hamburger Senats vom 9. Januar 2001 Ämter der Besoldungsordnung B innerhalb der letzten sechs Monate vor der am 23. September 2001 stattfindenden Wahl zur Hamburger Bürgerschaft nicht verliehen werden sollen, andererseits aber die Wiederbesetzung der Stelle als vordringlich angesehen wurde, entschloss sich die Leitung der Behörde am 2. Februar 2001 dazu, die Stelle umgehend zu besetzen und das Besetzungsverfahren bis zum 23. März 2001 abzuschließen. Am 15. Februar 2001 wurde die Stelle in den Mitteilungen des Personalamts in Hamburg ausgeschrieben. Innerhalb der vorgegebenen Frist bewarben sich der Antragsteller, die Beigeladene und eine weitere Person um den ausgeschriebenen Dienstposten. Bereits am 2. März 2001 war die Beigeladene zu einem Vorstellungsgespräch bei der Behördenleitung eingeladen worden. Diese äußerte nach diesem Vorstellungsgespräch, dass die Beigeladene für den Dienstposten vorzuschlagen sei, falls sich nicht im weiteren Verlauf ergebe, dass ein anderer Bewerber bzw. eine andere Bewerberin besser geeignet sei. Am 5. März 2001 wurde durch die Behördenleitung entschieden, mit dem Antragsteller kein Vorstellungsgespräch zu führen. Am 8. März 2001 wurde sodann durch die Behörden- und Amtsleitung der ….behörde beschlossen, die Beigeladene für eine Beförderung und die Besetzung des Dienstpostens vorzuschlagen. Nachdem die Deputation diesem Vorschlag zugestimmt hatte, wurde die Beigeladene am 21. März 2001 zwecks Aufgabenwahrnehmung auf den Dienstposten ab 17. April 2001 abgeordnet, wo sie ihren Dienst antrat.
Aus den Gründen:
Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag hat nur zum Teil Erfolg.
Es handelt sich, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 klargestellt hat, um zwei verschiedene Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nämlich zum einen darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zu ernennen und zum anderen ihr zu untersagen, diesen Dienstposten mit der Beigel[…]