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Kindergarten – Konsumierung eigener Getränke

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Verwaltungsgericht Mainz
Az.: 1 L 919/01.MZ
Beschluss vom 16.10.2004

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Konsumierung eigener Getränke im Kindergarten hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 16. Oktober 2001 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, mitgebrachte Getränke in der Kindertagesstätte der Antragsgegnerin zu konsumieren, hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, denn das Benutzungsverhältnis des von der Antragstellerin besuchten Kindergartens ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als öffentlich-rechtlich einzustufen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 – 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkeinburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.).
Vorliegend hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgründes nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die uneingeschränkte und zeitlich unbefristete Erlaubnis zum Konsum eigener Getränke im Kindergarten der Antragsgegneri[…]


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