VERWALTUNGSGERICHT Mainz
Az.: 4 K 555/00.MZ
Verkündet am 25.04.2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Befristung der Ausweisung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2001, an der teilgenommen haben für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechts
streits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der gemäß amtlicher türkischer Personenstandserklärung am 01.01.1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er zog 1983 ins Bundesgebiet zu wo sein Vater als Gastarbeiter tätig war. 1989 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit 1990 ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. So verhängte das Amtsgericht Bingen 1990 zwei Freizeiten Jugendarrest wegen Einbruchsdiebstahls. Im gleichen Jahr wurde der Kläger unter Auferlegung einer Geldbuße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt. Diese Vorkommnisse nahm die Ausländerbehörde zum Anlass, ihn ausländerrechtlich zu verwarnen. Im Dezember 1994 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bingen durch Strafbefehl wegen Hehlerei zu 30 Tagessätzen à 50,– DM verurteilt. Im Anschluss daran erging gegen ihn die zweite ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 02. November 1995 wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung in Verbindung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 14. Juni 1996 erhielt er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung. Mit Gesamtfreiheitsstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 03. Dezember 1996 wurde ein Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ohne Bewährung gebildet. Im März.1997 erfolgte eine dritte ausländerrechtliche Verwarnung nachdem der Kläger kurz zuvor festgenommen worden war. Im Juli 1997 erhielt der Kläger vom Amtsgericht Mainz wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung.
Mit Polizeiverfügung vom 20. Juli 1998 wies der Beklagte den[…]