VG Bremen
Az.: S 5 K 3522/08
Urteil vom 20.08.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Onkels.
Am …2008 verstarb in Chemnitz der Onkel der Klägerin, Herr … Neben der Klägerin sind noch deren jüngere Schwester sowie zwei Großneffen des Verstorbenen als dessen Angehörige bekannt. Mit Schreiben vom …2008 des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz wurde die Klägerin vom Tod ihres Onkels, zu dem sie seit 24 Jahren keinen Kontakt hatte, in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass die Einäscherung über das kommunale Bestattungshaus bereits angeordnet worden sei. Die Klägerin habe jedoch die Pflicht zu erfüllen, die Bestattung anzuordnen. Am …2008 schlug die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Onkel aus, da der Nachlass überschuldet sei. Auch die Schwester der Klägerin schlug die Erbschaft aus. Mit Schreiben vom …2008 teilte die Klägerin dem Sozialamt der Stadt Chemnitz mit, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sei und die Bestattung in Auftrag gegeben habe. Außerdem beantragte sie die Übernahme der Bestattungskosten durch den sozialen Träger, da sie nicht in der Lage sei, diese Kosten zu tragen. Die Bestattungskosten beliefen sich insgesamt auf 1657,49 Euro. Das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz machte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.03.2008 gegenüber der Klägerin 535,46 Euro Bestattungskosten geltend, die das Bestattungshaus Chemnitz zuvor dem Ordnungsamt in Rechnung gestellt hatte. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz, mit dem die Klägerin einen gesonderten Vertrag geschlossen hatte, stellte der Klägerin weitere 984,58 Euro und 137,45 Euro in Rechnung.
Mit Bescheid vom …2008 lehnte das Sozialamt der Stadt Chemnitz die Übernahme der Bestattungskosten ab. Der Klägerin sei aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom …2008 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Außerdem habe sie keine Ersparnisse, bis auf eine Versicherung, die sie zur Altersvorsorge abgeschlossen habe und einen