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Beamtenbesoldung – Entfall des Urlaubsgeldes

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Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 2 K 4083/04
Beschluss vom 27.12.2007

Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen – SZG NRW – (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV NRW S. 696 – ) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung – GG a. F. – vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 – BGBl. I S. 1780 – nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG ersatzlos entfallen ist.

Gründe:
I.
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er wurde am 28. Januar 2000 zum Polizeioberkommissar – BesGr. A 10 BBesO – ernannt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 erhob der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch gegen die ihn betreffende Bezügemitteilung für Juli 2004. Gleichzeitig beantragte er, ihm ein Urlaubsgeld in (mindestens) der Höhe des bis zum Jahre 2003 gezahlten Urlaubsgeldes zu gewähren, hilfsweise, eine gesetzliche Grundlage für ein seinem Amt entsprechendes Urlaubsgeld zu schaffen, das dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation genüge. Zur Begründung führte er aus:
Der Wegfall des Urlaubsgeldes sei mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht in Einklang zu bringen. Zwar sei das Urlaubsgeld grundsätzlich nicht direkt vom Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. (Kernbereich) umfasst.
Vorliegend sei durch die Streichung des Urlaubsgeldes allerdings der Kernbereich dieser Verfassungsbestimmung betroffen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. auf den Status des Lebenszeitbeamten bezögen, stelle sich die umfassende Reform der beamtenrechtlic[…]


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