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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung mit Rohbauversicherung

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 167/09
Urteil vom 18.02.2010

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.07.2009 – 3 O 4/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.006,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136.765,00 EUR seit 02.02.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.356,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.368,92 EUR für die Zeit von 02.02.2008 bis 09.07.2008 und aus 2.356,68 EUR seit 10.07.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Brandschaden an ihrem Rohbau in Anspruch.

Die Klägerin stellte unter dem 28.06.2006 mit Hilfe eines Versicherungsmaklers unter Verwendung eines Vordrucks einer von der Beklagten unabhängigen Maklerorganisation I-GmbH einen Antrag auf eine Wohngebäude- einschließlich Feuerrohbauversicherung für ein seitens der L N GmbH für sie zu errichtendes F. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Grundpfandrecht der Hypovereinsbank belastet. Die L GmbH wird von dem Ehemann der Klägerin geführt, der zugleich mit der Bauleitung betraut war. Hinsichtlich der Bauart wurde in dem Formularantrag von den vorgegebenen Möglichkeiten die Fertighausklasse 1 (FHG 1) ausgewählt. Das – vorliegend allerdings nicht verwendete – eigene Antragsformular der Beklagten unterscheidet dagegen nicht zwischen verschiedenen Fertighausklassen, sondern nur zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern (sog. BAK, vgl. K 4). Als erfüllte Bedingung gab die Klägerin an, das Gebäude solle zu mindeste[…]


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