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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag – wirksame Belehrung über Widerspruchsrecht

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BGH
Urteil vom 28.01.2004
Az.: IV ZR 58/03
Vorinstanzen: LG Hannover, AG Hannover

Leitsatz:
a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.
b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.474,20 € zu zahlen nebst 7 % Zinsen
auf 204,51 € seit dem 7. August 1999, auf 409,03 € seit dem 7. September 1999, auf 613,53 € seit dem 7. Oktober 1999, auf 818,04 € seit dem 7. November 1999, auf 1022,55 € seit dem 7. Dezember 1999, auf 1227,06 € seit dem 7. Januar 2000, auf 1431,57 € seit dem 7. Februar 2000, auf 1636,08 € seit dem 7. März 2000, auf 1840,59 € seit dem 7. April 2000, auf 2045,10 € seit dem 7. Mai 2000, auf 2249,61 € seit dem 7. Juni 2000, auf 2454,20 € seit dem 7. Juli 2000, seit dem 15. Dezember 2000 jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 2454,20 €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Auf Antrag des Klägers hat die Beklagte einen Versicherungsschein vom 7. Juli 1999 über eine Kapitallebensversicherung ausgestellt und zahlreiche Anlagen sowie ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt:
Nachdem ich eine Sendung in Plus – Minus über Lebensversicherungen gesehen habe, lege ich Widerspruch wegen Nichtbeachtung der Aufklärungspflicht nach BGB ein. Die abgebuchten Beiträge plus angefallenen Zinsen schreiben[…]


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