Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 5/06
Urteil vom 07.02.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 2005 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Eigentümerin eines am 5. Januar 1999 niedergebrannten Einfamilienhauses mit Nebengebäude, fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- sowie einer Hausratversicherung.
Für das ursprünglich vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1990 erworbene Anwesen hatte dieser zunächst bis Ende 1996 eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung bei der P. B. kasse (im Folgenden: Vorversicherer) genommen, für die er seinerzeit auch beruflich tätig war. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 wurden sowohl dieses Beschäftigungsverhältnis als auch die Versicherungsverträge beendet.
Ebenfalls 1996 wurde das gesamte Anwesen der Klägerin übereignet.
Am 22. November 1996 hatte der Ehemann der Klägerin einen Wasserschaden in der Küche des Einfamilienhauses angezeigt, den der Vorversicherer im Januar 1997 mit einer Zahlung von 22.500 DM regulierte.
Die Klägerin richtete zusammen mit ihrem Ehemann am 10. Dezember 1996 unter Vermittlung der Versicherungsmaklerin D. GmbH an die Beklagte zwei Anträge auf Abschluss von Gebäudeversicherungen für Haupt- und Nebengebäude. In beiden Anträgen ist auf die entsprechende Frage der Vorversicherer bezeichnet, jedoch die Frage nach Vorschäden nur mit den Worten „in den letzten Jahren ca. 500,- DM Sturmschäden“ beantwortet. Der Wasserschaden blieb unerwähnt.
Ab dem 15. Dezember 1996 gewährte die Beklagte den Eheleuten vorläufige Deckung. Am 4. Februar 1997, einen Tag vor Annahme der Versicherungsanträge, meldete der Ehemann der Klägerin der Beklagten einen Wasserschaden, der nach seiner Behauptung infolge einer Verstopfung des Abflussrohrs für Spüle und Spülmaschine unterhalb des […]