Landgericht Cottbus
Az: 5 S 78/10
Urteil vom 04.05.2011
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.10.2010 – 21 C 165/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus einem zwischen der …… Bank GmbH und ihr bestehenden „Restschuld-Gruppenversicherungsvertrag“, dem der Kläger im Rahmen der Finanzierung seines bei der ….. GmbH erworbenen Pkw als Versicherter beigetreten ist.
Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich für örtlich unzuständig halte. Die vorrangig in Betracht kommende zuständigkeitsbegründende Norm des § 215 VVG sei ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, da als Versicherungsnehmer der Beklagten die ….. Bank GmbH und nicht der Kläger anzusehen sei, der nur Versicherter im Sinne des § 44 Abs. 1 VVG sei. Eine analoge Anwendung des § 215 VVG auf Klagen des Versicherten sei mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht angezeigt. Der Gesetzgeber habe anders als in dem zuvor in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO nur den Wohnsitz des Versicherungsnehmers und nicht auch den des Versicherten aufgeführt. Hieraus sei zu schließen, dass ein umfassender Wohnsitzgerichtsstand nicht habe begründet werden sollen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Senftenberg ergebe sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO, da die Beklagte am Sitz ihrer deut[…]