VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
Az.: 7 K 1278/05.KO
Urteil vom 19.12.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Nichtbestehens der Abiturprüfung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Abiturprüfung.
Der Kläger war im Schuljahr 2003/2004 Schüler am …-Gymnasium in Bad K. und nahm dort im Jahre 2004 an der Abiturprüfung teil.
In der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde/Geschichte am 15. März 2004 erhielt der Kläger zu dem von ihm angegebenen Prüfungsschwerpunkt „Geschichte der DDR“ 2 Texte mit den Bezeichnungen „M 1″ und „M 2″ vorgelegt: einen Artikel aus dem „Neuen Deutschland“ vom 24. September 1970 (Gabriel P.: „Die Kraft der Einheitsfront“), der die Bodenreform im Jahre 1945 zum Thema hat, sowie einen Auszug aus der Schriftenreihe Lectum (Heft 1/90, S. 21) betreffend den Volkskammerbeschluss vom 1. Dezember 1989, mit dem der Führungsanspruch der SED aus der Verfassung der DDR gestrichen worden ist.
Hierzu wurden folgende Aufgaben gestellt:
„1. a) Stellen Sie den Inhalt der historischen Darstellung zur Bodenreform (M 1) knapp vor.
b) Interpretieren Sie die unterstrichenen Passagen und beziehen Sie dabei ideologische Grundanschauungen und taktische Motive ein.
c) Schildern Sie das weitere Schicksal der „Neubauern von 1945″ und erklären Sie es im Rahmen der Organisation der Landwirtschaft in der Planwirtschaft der DDR.
2.a) In der Volkskammer der DDR saßen die Abgeordneten von 10 Fraktionen. Warum und wodurch wurde dennoch die Vorherrschaft der SED sichergestellt (M 2)?
b) Erläutern Sie anhand der Darstellung des Volkskammerbeschlusses (M 2) vom 01.12.1989, dass mit dieser Entscheidung die Selbstaufgabe der DDR vollzogen war.
c) Nehmen Sie am Beispiel des Endes der DDR Stellung zur Rolle des Zufalles in der Geschichte.“
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