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Abfallgebühren für Bioabfall trotz eigener Biokompostierung – rechtmäßig?

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BVerwG – Urteil des 11. Senats –
Az.: 11 C 7/00
vom 20. Dezember 2000
Vorinstanzen:
I. VG Oldenburg vom 23.07.1998 – Az.: VG ZA 2847/96
II. OVG Lüneburg vom20.01.2000 – Az.: OVG 9 L 636/99

Stichpunkte:
Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche Zusatzgebühr für Restabfall und Bioabfall; Gleichheitsgrundsatz; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Grundsatz der Leistungsproportionalität; Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit; Grundsatz der Typengerechtigkeit; Quersubventionierung der Biotonne; getrennte Entsorgung der Abfallfraktionen; Eigenkompostierer; Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; problematischer Bioabfall; schadlose Abfallverwertung.

Leitsätze:
1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem kommunalen Satzungsgeber im Grundsatz nicht, die Grundgebühr für die Abfallentsorgung nach einem grundstücksbezogenen Maßstab zu erheben.
2. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gesichtspunkt, dass die unterschiedliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung (hier: der kommunalen Abfallwirtschaft) bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reicht, verbietet die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr zumindest dann nicht, wenn dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich ist (hier: Übergang von der Eigenkompostierung zur Nutzung der Biotonne).
3. Eine einheitliche Behältergebühr für die Abholung von Restabfall und von Bioabfall ist durch die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gerechtfertigt.
4. Eine Quersubventionierung der Biotonne durch die Freistellung der ersten 60 1 Bioabfall von der behälterbezogenen Zusatzgebühr ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG wie auch mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 wird zurückgewiesen.


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