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Abfallentsorgungsgebühren – Ultraschallmessung

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VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 16 K 3057/98
Verkündet am 12.12.2001

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Abfallentsorgungsgebühren 1997 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

T a t b e s t a n d
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes XXX welches an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 zog die Beklagte die Kläger u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 281,76 DM, wobei sie die bereits erhobenen Vorausleistungen in Abzug brachte, sowie zu Vorausleistungen zu-Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 248,63 DM heran.
Dabei setzte die Beklagte gegenübenden Klägern im Einzelnen für das Jahr 1997 jeweils für das Vorhalten eines „braunen“, „blauen“ und „grauen“ 120-l-Abfallbehälters eine Behältergebühr von 21 DM, insgesamt 63 DM fest. Für 36 Entleeerungsvorgänge, die sie im Anhang zum Gebührenbescheid mit Datum und Uhrzeit im Einzelnen auflistete, berechnete sie eine Entleerungsgebühr von jeweils 2,25 DM, insgesamt 81 DM zuzüglich des einmaligen Auftretens des „Gupfes“, für den sie eine Gebühr von 0,20 DM erhob. Weiterhin setzte die Beklagte für die mit Datum und Uhrzeit bei den jeweiligen Leerungsvorgängen gemessenen Liter für die von den Klägern vorgehaltene „graue Tonne“ eine Entsorgungsgebühr von 2,70 DM je volle 50 Liter fest, was bei 2144 gemessenen Litern angefallenem Restabfall eine Gebühr von 113,40 DM ergab. Für die von den Klägern vorgehaltene „braune Tonne“ setzte die Beklagte eine Entsorgungsgebühr von 2,00 DM je volle 50 Liter fest, was bei 744 Litern angefallenem Bioabfall eine Entsorgungsgebühr von 28 DM ausmachte. Für 821 Liter in der „blauen“ Tonne befindlichen Papierabfall berechnete die Beklagte den Klägern eine Gutschrift von 0,24 DM je volle 50 Liter, s[…]


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