OLG Frankfurt/Main
Az.: 7 U 35/01
Verkündet am 21.11.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2-12 O 59/00
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine Versicherung ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden zu warnen, wenn diese unterversichert sind. Eine Hinweispflicht der Versicherung besteht nur im Fall der vertraglichen Übernahme oder bei besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der Versicherungssumme.
Sachverhalt:
Nach einem Brandschaden in Höhe von ca. 1,77 Millionen DM (etwa 0,9 Millionen €) stellte sich heraus, dass der Betrieb des Klägers unterversichert war. Aufgrund der Unterversicherung zahlte die Feuerversicherung lediglich 918.000 DM. Der Kläger verlangte daraufhin von seiner Feuerversicherung die Zahlung des Restbetrages mit der Begründung, dass sie ihn auf die Unterversicherung hätte hinweisen müssen bzw. diesbezüglich eine Beratungspflicht der Feuerversicherung besteht.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Eine Beratungs- bzw. Hinweispflicht der Feuerversicherung besteht nach Ansicht der Richter zum einen nur, wenn die Versicherung diese Pflicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat. Dies war hier nicht der Fall. Zum anderen besteht eine Hinweispflicht der Versicherung, wenn ein „versicherungsrechtlicher Laie“ nicht in der Lage ist, eine ausreichende Versicherungssumme zu ermitteln und die Versicherung im Gegenzug aufgrund ihres „Fachwissens“ hierzu in der Lage ist. Auch diese Konstellation war hier nicht gegeben.
Das Urteil:
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 38.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.