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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – unterlassene Angabe einer weiteren Unfallversicherung – Täuschung

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 331/05
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 16 O 4295/03
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2005, Az.: 6 U 33/05

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagten Rechtsanwälte als Sozien seines inzwischen verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Unfallversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit einer rechtzeitigen Klage obsiegt hätte.
Der Kläger hatte im Mai 2001 eine Unfallversicherung genommen. Im Versicherungsantrag hatte er auf eine entsprechende Frage eine weitere, seit 1996 gehaltene Unfallversicherung angegeben, nicht jedoch einen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief, der neben einer Auslandskrankenversicherung auch eine Auslandsunfallversicherung einschloss. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2001 erlitt er mit seinem Pkw in K. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Kopf- und Brustverletzungen zuzog, die – nach seiner Behauptung – zu einer Invalidität von 40% führten. Auch in der Schadensmeldung gab er den Schutzbrief nicht an. Der Unfallversicherer lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2002 Leistungen ab und wies den Kläger auf die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hin (§ 12 Abs. 3 VVG). Gleichzeitig focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte – unstreitig nach Ablauf der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG – den Rücktritt vom Vertrag.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 166.468 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils[…]


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