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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz bei Verletzung aufgrund alkoholbedingter Flucht

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LG Dortmund
Az: 2 O 122/06
Urteil vom 28.09.2006

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 48.314,67 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei der Beklagten im Jahre 1997 eine private Unfallversicherung, bei der im Jahre 2004 u. a. Invaliditätsleistungen nach einer Invaliditätsgrundsumme von 112.270,00 € bei vereinbarter Progression 300 % sowie ein Unfallkrankenhaustagegeld und -genesungsgeld in Höhe von kalendertäglich 66,47 € versichert waren. Es gelten u. a. die AUB 95 der Beklagten sowie deren Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 300 %) und einer gesonderten Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 %. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtragsversicherungsschein vom 16.08.2003 (BI. 7 ff. d. A.) sowie das geltende Bedingungswerk (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 06.03.2006) verwiesen.

Der Kläger erlitt am 30.05.2004 anlässlich einer Verfolgung durch die Polizei einen Bauchdurchschuss, was er der Beklagten mit Unfallbericht (Anlage B3 zum Schriftsatz vom 06.03.2006) anzeigen ließ. Unstreitig ist hierzu, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand – die dem Kläger um 23.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 2,18 %0 – mit seinem Fahrzeug B, amtliches Kennzeichen ###-## ###, gegen 22.00 Uhr mit überhöhter Geschwindigkeit die B### in Fahrtrichtung P befuhr, als er einen Streifenwagen der Polizei, dieser besetzt mit den Polizeibeamten I und B, überholte. Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung des klägerischen Fahrzeugs auf, welches im Übrigen mit den Beifahrern I 2 und S besetzt war. In der Ortschaft F musste der Kläger alsdann an einer Rotlicht aufweisenden Lichtzeichenanlage halten, woraufhin der Polizeibeamte B den Streifenwagen verließ, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Kläger setzte bei Grünlicht seine Fahrt unvermittelt fort, woraufhin der Streifenwagen mit Sondersignalen die Verfolgung wieder aufnahm, in deren Verlauf der Kläger einen weiteren Verkehrsteilnehmer überholte, welcher sein Fahrzeug nach rechts lenkte, wobei dieses beschädigt wurde. In der Ortsmitte von F m[…]


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