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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Beweislast für Unfallgeschehen

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 05/07
Urteil vom15.08.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.375,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach einem 1/5 Beinwert aufgrund eines behaupteten Unfalls vom 16.06.2002 in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt betrug die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme unstreitig 59.822,00 EUR.

Am 17.06.2002 wurde der Kläger durch den Chirurgen Dr. L untersucht; am 25.06.2002 stellte Dr. O nach Durchführung einer Szintigraphie einen Fusswurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß fest. Er verordnete Gips für 3 Wochen.

Am 01.07.2002 wurde der Kläger aufgrund einer eingetretenen Thrombose in das F-Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis zum 09.07.2002 befand. Ein erneuter Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Nierenbeckenblutung bei Marcumarbehandlung fand in der Zeit vom 25.07.- 29.07.2002 statt.

Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall mit Schadensanzeige vom 16.09.2002 (Bl. 56 d. A.). Darin gab er u. a. an: „Beim Ball spielen mit 5 j. Sohn mit linkem Fuß umgeknickt“.

Mit Schreiben vom 04.12.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld ab, da kein Unfall vorliege und wies auf die Fristen des § 7 I 1 AUB hin.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 Einwendungen (Bl. 32 d. A.) und fügte das Attest von Dr. L vom 25.03.2003 bei (Bl. 17 d. A.). Ein weiterer Schriftverkehr fand am 05.09.2003 Statt (Bl. 33/18 d. A.).

Auf Veranlassung der Beklagten bescheinigte Dr. L im „ärztlichen Erstbericht“ vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.) unfallbedingte Dauerfolgen aufgrund eines postthrombotischen Syndroms.

Im Auftrag der W-Versicherung, bei der der Kläger eine weitere Unfallversicherung unterhält, fertigte Dr. M (F-Krankenhaus) am 08.07.2004 ein Gutachten an (Bl. 20 ff. d. A.). Darin wird eine voraussichtliche dauernde Invalidität aufgrund eines Freizeitsportunfalls vom 16.06.2002 nach 1/5 Beinwert bescheinigt. Die W-Versicherun[…]


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