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Rechtschutzversicherung – Freistellungsanspruch Gerichtskosten

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 122/07
Urteil vom 08.04.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.04.2007 – 24 O 433/06 – teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg – Az. 104 a C 471/05 – entstandenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten erster Instanz freizustellen.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt die Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 ZPO)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

I.
Die Klage ist mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch zulässig.

Es bedurfte keiner Entscheidung, ob der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsschutzversicherer auch dann noch – unbeziffert – Freistellung verlangen kann, wenn dem Versicherungsnehmer bereits eine Bezifferung der angefallenen Kosten möglich ist. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte des Amtsgerichts Schöneberg – Az. 104 a C 471/05 – ergibt sich, dass die Kosten für die erste Instanz des Mietrechtsstreits noch nicht feststehen. Eine Kostenfestsetzung entsprechend der in dem Berufungsurteil getroffenen geänderten Kostengrundentscheidung ist bislang nicht erfolgt, so dass der Kläger nach wie vor einen Anspruch auf Freistellung geltend machen kann.

Die weiteren, den Umfang des in der Berufungsbegründung angekündigten Antrags betreffenden Bestimmtheitsbedenken hat der Kläger durch die Klarstellung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeräumt. Hierdurch ist klargestellt, dass der Kläger allein die Freistellung von dem ihn betreffenden Kostenanteil begehrt und mit der Berufung nicht der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil erfasst werden soll.

II.
Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte ist aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 1 ARB 75 verpflichtet, den Kläger von den Kosten und Gebühren, die ihm durch den geg[…]


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