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Restschuldversicherungsvertrag – Widerruf des Darlehensvertrags

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 6 U 21/09
Urteil vom 26.05.2009

Leitsätze:
1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen.
2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der – dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren – Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 Satz 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen.
3. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers. Insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO, stehen dem nicht entgegen.Rechtskräftig, da Revision nicht zugelassen und Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2009 – 2 O 305/08 – wird zurückgewiesen.
1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.933,- EUR

Tatbestand:
I.
Der Kläger als insolvenzrechtlicher Treuhänder fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Versicherungsbeitrags nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg – Insolvenzgericht – vom 7.1.2008 zum Treuhänder über das Vermögen des … (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden.
Am 13.10.2004 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K 2) über einen Nettokredit von 32.974,62 EUR zuzüglich eines Versicherungsbeitrages von 6.932,57 EUR. Am gleichen Tag unterzeichnete der Insolvenzschuldner einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Anlage K 3/3) mit der C.-Versicherung (im Folgenden: C.), ei[…]


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