Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 12 U 381/04
Urteil vom 16.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 2 O 114/04
Leitsatz:
Eine im Rahmen einer Restschuldversicherung abgeschlossene Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist keine weitere Versicherung mit „Anspruch auf Krankentagegeld“ im Sinne von § 9 Nr. 6 MBKT.
In dem Rechtsstreit wegen Feststellung und Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.10.2004 – 2 O 114/04 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung Nr. 336-30416309 des Klägers bei der Beklagten weiter besteht und nicht durch die Kündigung vom 9.2.2004 erloschen ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrags sowie Leistungen aus dieser Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum vom 10.2.2004 bis zum 10.5.1004.
§ 13 Abs.7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Tagegeldversicherung (RB/KT 94) bestimmt unter der Überschrift „Obliegenheiten“:
„Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.“
Im Juni 2002 schloss der Kläger im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen bei einem anderen Versicherer zwei Restschuldlebensversicherungen ab, die eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung mitumfassten. Er unterließ, die Beklagte hiervon zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt bez[…]