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Rechtschutzversicherung – Schenkkreisfall

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 Amtsgericht Frankfurt/Main
Az: 29 C 50/07-86
Urteil vom 02.07.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 29 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu der VS-Nr. XXX. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen in der Fassung ARB 1994 zu Grunde. Diese sehen in § 3 Abs. 2 f vor, dass kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften besteht.

Der Kläger nahm im Jahr 2003 an einem sog. „Schenkkreis“, der nach Art einer Pyramide organisiert ist, teil. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des „Empfängerkreises“ erhalten von ihren nachgeordneten „Geberkreisen“ bestimmte Geldbeträge. Darauf scheiden die „Beschenkten“ aus dem „Spiel“ aus. An ihre Steile treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die „Empfängerposition“ einnehmen sollen. Das gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende „Geberkreise“ zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in dem „Empfängerkreis“ aufgerückten Personen zu zahlen.

Der Kläger übergab im Zuge einer solchen Spielveranstaltung 2.500,00 € für die „Beschenkte“XXX.

Mit Schreiben vom 19.12.2005 forderte der Kläger XXX vergeblich zur Rückzahlung des Schenkbetrages auf.

Die Beklagte lehnte die Kostendeckungszusage für die Rückforderung des Geldes unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f ARB 94 nicht greife. Der „Schenkkreis“ sei kein Spielvertrag i. S. d. ARS. Im Übrigen ergebe sich die Deckungspfl[…]


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