Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Motorraddiebstahl – Teilkaskoversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 188/07
Urteil vom 22.07.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 56/07 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger hatte für sein Motorrad C (Erstzulassung Juni 2005, amtliches Kennzeichen XY) bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR abgeschlossen. Im September 2006 bot er das Fahrzeug, das einen Wiederbeschaffungswert von 10.800 EUR hatte, im Internet zum Verkauf an. Am Nachmittag des 16. September 2006 erschien nach telefonischer Absprache ein Interessent, der auf einem Motorrad der Marke Z anreiste (amtliches Kennzeichen Y). Der Kläger überließ ihm sein Motorrad ohne Papiere zu einer Probefahrt. Der Interessent kehrte nicht zurück. Von dem mitgebrachten Zweirad stellte sich heraus, dass es rund drei Monate vorher für 600 EUR verkauft, danach vom Käufer aber nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den Käufer des zurückgelassenen Motorrads bzw. den Interessenten, der beim Kläger erschien, zu ermitteln, war ohne Erfolg.

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Interessenten eine Probefahrt von etwa 1,5 km gestattet, die 200 m bis zur I-Straße und dann weitere etwa 500 m bis zur nächsten Kreuzung führen sollte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Motorrad dem unbekannten Dritten zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen.

Das Landgericht hat die Klage […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv