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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherungsauszahlung – Falschangaben hinsichtlich Tabakkonsum

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LG Coburg
Az: 11 O 220/06
Urteil vom 18.10.2006

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil·ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Lebensversicherung.

Die am 19. März 1950 geborene und am 5. März 2005 verstorbene Mutter des Klägers stellte am 30. Dezember 2003 bei der Beklagten Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung über eine garantierte Versicherungssumme in Höhe von 25.564,- EUR nach dem Tarif WNR (Nichtraucher) mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Im Antragsformular hat die Mutter des Klägers unter der Ziffer 7.02 die Frage nach Tabakkonsum 24 Monate vor der Antragstellung (das heißt vom 29.12.2001 bis 29.12.2003)) verneint. Unter Ziffer 3. des Antragformulars wurde der Kläger als Bezugsberechtigter für den Todesfall von Frau XXX bestimmt. Mit Zugang des mit der Post an die Mutter des Klägers versandten Versicherungsscheines vom 29.1.2004 kam es zum Vertragsschluss des Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungs-Nr. XXX.

Im Jahre 2004 wurde Frau XXX wegen eines Bronchialkarzinoms unter anderem in dem Klinikum XXX behandelt. Am 5. März 2005 verstarb Frau XXX. Der Kläger hat dann am 25.4.2005 den Todesfall seiner Mutter bei der Beklagten gemeldet und machte seine Ansprüche aus der Lebensversicherung geltend. Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers ab und erklärte mit Einschreiben vom 13.10.2005, zugestellt an den Kläger am 18.10.2005 den Rücktritt von der Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und hilfsweise die Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass seine Mutter bei Antragstellung Ende des Jahres 2003 falsche Angaben über ihren vorausgegangenen Nikotingenuss gemacht habe. Dabei sei allein maßgeblich, ob Frau XXX im Zeitraum 24 Monate vor Antragsteilung, das heißt, zwischen dem 29. Dezember 2001 und dem 30. Dezember 2003, Tabakprodukte konsumiert hat. Dem Kläger sei jedenfalls […]


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