Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherungen: unwirksame Versicherungs-AGBs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 138/99
Verkündet am: 09.05.2001
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart

Leitsätze:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines Gesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. September 1998 teilweise abgeändert.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) verboten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Lebensversicherungsverträge auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes geschieht:
§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen ?
(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie jederzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag wird dabei u[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv