BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 1317/96
Beschluss vom 15.02.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1996 – 320 S 10/93 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 1992 – 7 C 1157/92 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine „Schlusserklärung“ enthalten, in der es u. a. heißt:
1.6 Mir ist bekannt, dass die Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbraucht werden. Deshalb fällt bei Kündigung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert an. Über die Entwicklung der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Auskunft.
Nach Zahlung von 16 Monatsprämien zu je 252,50 DM, also eines Gesamtbetrags von 4.040 DM, wurde die Versicherungssumme auf Antrag des Beschwerdeführers ab dem 1. August 1991 auf 10.000 DM reduziert; die Monatsprämie belief sich nunmehr auf 17,80 DM. Mit Wirkung vom 1. September 1991 ließ der Beschwerdeführer die Lebensversicherung beitragsfrei stellen, wodurch sich die Versicherungssumme auf 1.566 DM ermäßigte.
Zum 1. Ma[…]