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Lebensversicherung: Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehemannes

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 20 U 6/01
Urteil vom 13.03.2002
Vorinstanz: LG Bielefeld, Az.: 2 O 88/00

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche; unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand:
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen … die Beklagte ist dessen Witwe.
Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen – letzterer war als Prokurist tätig – für diesen eine Lebensversicherung bei der … zur Vers.-Schein Nr. … (Bl. 5 ff. d.A.). Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50 % angegeben „Ehefrau … (= Klägerin) und Tochter … „.
Die Ehe der Klägerin mit … wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der … ausgeglichen.
Nachfolgend heiratete … die Beklagte. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der … erfolgte bis zu dessen Tod nicht. Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.
Da nach dem Tod von … auch die Beklagte Anspruch auf die Versicherungssumme erhob, hinterlegte die … unter Verzicht auf die Rücknahme den Gesamtbetrag in Höhe von 150.175,84 DM beim Amtsgericht … (Aktz.: II HL 3/00).
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Hälfte der hinterlegten S[…]


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