Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 U 45/07
Urteil vom 19.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Bremen, Az.: 6 O 1839/06
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 18.10.2007 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, im Jahre 1985 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die vereinbarte Laufzeit endete im Jahre 2005. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (AVB) der Beklagten zu Grunde. § 11 Ziff. 1 Satz 1 AVB hat folgenden Wortlaut: „Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen.“
Ende 2002 oder Anfang 2003 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und die Beklagte aufgefordert, den Rückkaufswert auf ein in dem Kündigungsschreiben benanntes Konto zu überweisen. Darauf hin überwies die Beklagte einen Betrag von EUR 5.491,97 auf dieses Konto. Inhaberin des Kontos war die Ehefrau des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, dass seine Ehefrau unter Verwendung seines Namens und ohne Berechtigung den Versicherungsvertrag gekündigt und den überwiesenen Betrag für sich verwendet habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Betrag auszuzahlen, weil die Kündigung unwirksam gewesen sei. Der Kläger hat von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 5.451,97 nebst näher genannte Zinsen zu zahlen.
Durch Urteil vom 16.10.2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist statthaf[…]