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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – medizinisch nicht notwendige Behandlungen

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Amtsgericht Köln
Az: 118 C 365/05
Urteil vom 28.11.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger mag die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) bestehend aus den Musterbedingungen 1994 (MB/KK 94) sowie den Tarifbedingungen Nr. 1-37 zugrunde.

Die Parteien streiten über die Frage der Leistungspflicht der Beklagten für CT-gesteuerte Injektionen des Präparates XXX welchen sich der Kläger unterzog.
Der Kläger behauptet, die CT-gesteuerten Injektionen von XXX seien medizinisch notwendig gewesen. Ursprünglich hat er neben Leistung auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger im Rahmen von zukünftig notwendigen Periduraltherapien begleitende Bildkontrollen in Form von Computertomographien (CT) zu erstatten, sofern er anlässlich der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls Therapien durch Injektionen in Anspruch nimmt. Diesen Feststellungsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.666,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 121,22 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2005 (BI. 102 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 12.06.2006 (BI. 143 ff. d.A.) einschließlich […]


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