OLG Stuttgart
Az.: 1 U 87/12
Urteil vom 08.01.2013
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.5.2012 – 15 O 329/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 13.323,44 EUR.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf restliche Vergütung für die stationäre Behandlung des Beklagten vom 20.2. bis 3.3.2007 in der von ihr getragenen ….
Zwar hat die Klägerin insoweit eine Forderung über 20.642,05 EUR aus dem Behandlungsvertrag (iVm den allgemeinen Vertragsbedingungen und der Preisliste B) geltend gemacht, von der der private Krankenversicherer des Beklagten nur 7.318,61 EUR erstattet hat. Jedoch kann der Beklagte dem streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung des Restbetrags von 13.323,44 EUR einen gleich hohen Schadensersatzanspruch entgegenhalten (vgl. BGH NJW 2000, 3429, juris Rn. 33), weil die Klägerin ihre Pflicht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat.
Bei der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Sie soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 328 b; Laufs in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 61 Rn. 17). Zwar obliegt es der Behandlungsseite weder, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten, noch muss sie sich etwa Kenntnisse über den Inhalt und Umfang seines privaten Versicherungsschutzes verschaffen. Jedoch gehört es zu ihren Pflichten, den Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGH NJW 2000, 3429, juris Rn. 33; OLGR Stuttgart 2003,[…]