Oberlandesgericht Hamm
Az: I-20 U 3/11
Urteil vom 11.11.2011
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2011 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz von ihr erbrachter Zahlungen und auf Feststellung weitergehender Erstattungspflicht in Anspruch.
Die Klägerin war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine MAN und des Aufliegers Schwarzmüller, deren Halter die Fa. G oHG war, deren Gesellschafter im Jahr 2004 der Beklagte zu 1) war. Der Beklagte zu 2) war im Jahr 2004 als Angestellter der oHG für die technische Sicherheit der Fahrzeuge zuständig.
Am 25.06.2004 verunfallte das Gespann in Kerkrade (Niederlande), als der Fahrer M auf abschüssiger Strecke die Kontrolle über sein mit 24,86 t Stahl beladenes Fahrzeug verlor und das Gespann ungebremst in einen Supermarkt fuhr. Durch den Aufprall des Sattelschleppers und das dadurch ausgebrochene Feuer wurden der Fahrer M und zwei niederländische Staatsangehörige getötet; es entstand erheblicher Sachschaden.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen.
Der Klägerin stehe kein Regressanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG a.F. i.V.m. § 426 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Einen Rückgriff könne der Versicherer nur gegen eine mitversicherte […]