BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 87/07
Urteil vom 18.06.2008
Vorinstanzen:
AG Minden, Az.: 28 C 116/06, Entscheidung vom 04.07.2006
LG Bielefeld, Az.: 22 S 252/06, Entscheidung vom 28.02.2007
Leitsätze:
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung sowie – aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes – aus einer von ihm genommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistungen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch.
Beiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) zugrunde, die sich – soweit hier relevant – im Wesentlichen entsprechen.
Nach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert.
Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung in Klausel 7110):
„1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand[…]