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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratsversicherung – Fahrradversicherungsschutz

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 87/07
Urteil vom 18.06.2008

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung sowie – aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes – aus einer von ihm genommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistungen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch.

Beiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) zugrunde, die sich – soweit hier relevant – im Wesentlichen entsprechen. Nach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung in Klausel 7110):

„1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich

a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem

b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand.“

In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des Ehemannes der Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort entwendet, der Diebstahl am Morgen des 15. Mai 2005 um 8.30 Uhr bemerkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit 200 EUR als Versicherungsleistung an die Klägerin und ihren Ehemann gezahlt.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 EUR abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Einordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz für Fahrräder auch bei Schäde[…]


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