Kammergericht Berlin
Az: 6 U 64/09
Beschluss vom 08.06.2010
In dem Rechtsstreit hat der Senat vorberaten.
I. Danach weist der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, soweit es um die Versicherungsleistung für den Mercedes Transporter und für die Motocrossmaschinen geht. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Beklagten insoweit keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Gründe
1. Mercedes-Transporter
a) Der Senat folgt dem Landgericht, dass die Beklagte von ihrer Pflicht, Versicherungsleistungen aufgrund des Vorfalls am 12.2.2006 in Italien zu erbringen, jedenfalls nicht durch die Verletzung von Aufklärungsobliegenheit, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, frei geworden ist.
aa) Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger nicht die Aufklärungsobliegenheit aus § 7a I (2) AKB (Stand Oktober 1998, Anlagenkonvolut K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 4.9.2008) verletzt, weil er im Fragebogen auf die Frage „Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?“ einen Betrag von 31.938,36 EUR angab, der sich aus dem Bruttokaufpreis und den Zulassungs- und Überführungskosten zusammensetzt. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nur den Nettokaufpreis ohne die genannten Zusatzkosten eintragen dürfen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die betreffende Frage in dem von der Beklagten formulierten Fragebogen ist nicht so gefasst, dass für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eindeutig nur nach dem „reinen“ Kaufpreis, d.h. nach der Gegenleistung für die Übereignung der Sachsubstanz, gefragt werden sollte. Nach der Wortwahl -nicht Kaufpreis, sondern Erwerbspreis- kann die Frage ohne weiteres dahin verstanden werden, dass nach den finanziellen Aufwendungen gefragt wird, die an den Verkäufer dafür zu entrichten waren, dass er dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug so verschafft, dass dieser es sogleich nutzen kann. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der betreffenden Frage den Nettopreis und nicht den Bruttopreis genannt haben wollte, sind entge[…]