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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elementarschadensversicherung – Wasserschaden

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LG Wiesbaden
Az.: 1 O 305/07
Urteil vom 08.04.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Kläger begehren Leistungen aus einer Elementarschadensversicherung bei der Beklagten wegen eines Wasserschadens.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses. … Der am 03.06.2007 verstorbene Vater der Kläger hatte für das Gebäude eine Gebäude- Elementarschadensversicherung bei der Beklagten zu den Bedingungen SV-ELW 2002 (vgl. Blatt 12 d. A.) abgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis ist auf die Kläger als Alleinerben übergegangen. Am 12.06.2007 traten in Südhessen unwetterartige Niederschläge auf. Im Anschluss daran kam es in dem Haus der Kläger zu einem Wasserschaden. Die Entwässerung der über den vermieteten Geschäftsräumen in Höhe des ersten Stocks des Hauses befindlichen Terrasse funktionierte nicht mehr regelgerecht, sodass es zu einem Wassereintritt über die Geschossdecke in die Gewerberäume kam. Erst wenig Tage zuvor hatte die Firma … Arbeiten an der Terrassenabdichtung und dem Entwässerungssystem durchgeführt. In der Klageschrift haben die Kläger dargelegt, dass es zu einem Rückstau auf der Terrasse und im Rohr gekommen sei. Ursache sei „eine Verstopfung an einem Kniestück“ gewesen. In einem klägerseits, trotz Aufforderung durch das Gericht, nur auszugsweise vorgelegten Parteigutachten … vom 16.08.2007 heißt es unter „Bewertung“ unter anderem „…ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Wasserschaden in den Gewerbeflächen im EG durch die starke Querschnittsverengung im bogenförmigen Rohrstück dem Geruchsverschluss des Fallrohrs der Dachentwässerung und durch die ungenügende Rückstausicherung des … neu eingebauten Aufsatzstück des Dachablaufs verursacht wurde“. Im weiteren Text heißt es unter anderem „das Niederschlagswasser konnte bei den starken Regenfällen wegen der Verengung des Fallrohrs nicht schnell genug ablaufen und staute im Fallrohr bi[…]


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