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„Dritter“ im Sinne des § 149 VVG – Geschäftsführer beschädigt sein Privatvermögen – Eintritt der Versicherung

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Landgericht Erfurt
Az.: 1 S 282/99
Urteil vom 16.12.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Erfurt – Az.: 23 C 227/99

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 17.6.1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht, die Beklagte zum Ersatz des der: Höhe nach unstreitigen Schadens von 4.355,00 DM verurteilt, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß am 25.5.1998 ein Mitarbeiter der Firma auf deren Betriebsgelände in 99091 Erfurt, mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw der Marke VW, amtliches Kennzeichen XXXX, deren Eigentümerin und Halterin die vorgenannte Firma ist, den im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm gehaltenen Pkw der Marke Citroen ZX Aura 1.9 TD mit dem amtlichen Kennzeichen EF-ED 326 beschädigt hat (§§ 3 Nr.1 PfIVG, 7 Abs.1 StVG).
Nach § 3 Nr.1 PflVG kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Gemäß § 149 VVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Kläger „Dritter“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften, auch wenn er gleichzeitig geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma als sogenannter Einmann-GmbH ist.
„Dritter“ im Sinne des § 149 VVG ist, wer gegen den Versicherungsnehmer einen in den Bereich des Versicherungsvertrages fallenden Haftpflichtanspruch hat oder erhebt. Der Versicherungsnehmer, der sich selbst schädigt, ist nicht Dritter (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsve[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/dritter.htm

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