OLG Saarbrücken
Az.: 5 W 258/06 – 78
Beschluss vom 17.10.2006
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer erbringt, kann von diesem keine psychiatrische Therapie oder sonstige ärztliche Untersuchung bzw. Behandlungen verlangen. Weder das Versicherungsvertragsgesetz – das nur für die Unfall-, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (vgl. § 183 VVG) – noch ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag sehen eine Befugnis des Versicherers vor, von dem Versicherungsnehmer zu verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Ohne eine vertragliche Grundlage im jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag muss ein Versicherungsnehmer keine die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnung befolgen.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.2006 – 12 O222/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten seit dem 3.12.1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Police 3585515); vereinbart sind die Bedingungen der Verfügungsbeklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ). Nach Erhebung von Ansprüchen auf Rentenleistungen holte die Verfügungsbeklagte ein psychiatrisches Gutachten ein, das als Diagnose eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen ergab. Eine weitere berufliche Tätigkeit – der Verfügungskläger war zuvor Betriebsprüfer – sei bei Fortführung der bisherigen, von dem psychiatrischen Sachverständigen als völlig unzulänglich und verfehlt bezeichneten – medikamentösen hausärztlichen und psychologisch- psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen. Eine medizinisch indizierte adäquate Therapie biete hingegen gute Erfol[…]