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Berufsunfähigkeitsrente – Voraussetzungen

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OLG München
Az: 14 U 273/04
Urteil vom 27.01.2005
Vorinstanz: LG Augsburg – Az.: 9 O 935/03

In dem Rechtsstreit erlässt der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005 folgendes ENDURTEIL:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 60-64 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei, weil er eine Ausbildung als Bürokaufmann absolvieren könne, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag in erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die übergebenen Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers verneint.

Für eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers kommt es aus rechtlicher Sicht darauf an, wie der Arbeitstag in seinem Beruf bis zu dem Zeitpunkt gestaltet war, als ihn die spürbar werdenden Unfallfolgen zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit zwangen (BGH VersR 1994, 1023). Dabei versteht man zwar unter dem Begriff des Berufs im Sinne der privatrechtlichen BUZ-Versicherung grundsätzlich eine Tätigkeit, die auf Erwerbserzielung angelegt ist und dem Lebensunterhalt dient. Der Berufsbegriff kann jedoch durch entsprechende Vereinbarung der P[…]


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