Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 144/05
Urteil vom 31.08.2006
Landgericht Hannover, Az.: 18 O 271/03
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
b) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 24.848,82 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.760,98 ? seit dem 02.04.2003,
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2005 zu zahlen;
c) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 ?, erstmals fällig zum 01.01.2006, längstens bis zum 01.10.2009, zu zahlen;
d) es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1 zu 60 % und die Beklagte zu 2 zu 40 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus […]