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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeit bei einem Beamten – Voraussetzungen

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OLG Frankfurt
Az.: 7 U 151/03
Urteil vom 25.05.2005

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Gemäß den üblichen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei unter dem Begriff „Beruf“ die bisherige Erwerbstätigkeit des Versicherten in seiner konkreten Ausgestaltung zu verstehen ist. Enthält eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Beamten keine „Beamtenklausel“ (Dienstunfähigkeit für spezielle Verwendungen) so liegt eine Berufsunfähigkeit bei einem Beamten nach einem Teil der Rechtsprechung vor, wenn bei dem Beamten eine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Nichtverwendbarkeit auch in einem vergleichbaren Amt bzw. in einer anderen Laufbahn besteht. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt ist, sofern keine Beamtenklausel im Berufsunfähigkeitsvertrag vereinbart wurde, hinsichtlich der Frage des Eintritts der Berufsunfähigkeit auf die konkrete Ausgestaltung der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa auf die gesamte Spannbreite des jeweiligen Amtes abzustellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe
I)
Der Kläger – von Beruf Dipl. Handelslehrer – macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Der Kläger erlitt am 5.7.1997 unverschuldet als Motorradfahrer einen Ve[…]


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