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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht – Fahrerlaubnisentziehung

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Landgericht Köln
Az: 103 Qs 86/09
Beschluss vom 22.02.2010

In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die 3. große Strafkammer am 20.10.2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.09.09 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.09.2009 (Az.: 709 Gs 180/09) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen nicht vor.
1.
Zwar ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der dringende Tatverdacht gegeben, dass der Beschuldigte am 03.09.2009 gegen 02:45 Uhr in Bergheim-Niederaußem, Holtroper Straße 1 c mit einem VW, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX einen Unfall verursacht hat, bei dem an dem PKW Ford des Zeugen F. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX und dem Pkw Ford der Zeugin G. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. 3.300,- Euro entstanden ist, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne Feststellungen gemäß § 142 StGB zu ermöglichen.

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Ansicht der Kammer liegen bei dem Beschuldigten, der ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrte und die Feststellungen ermöglichte, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen – die Feststellungen nachträglich ermöglichenden – Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich […]


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