Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht – Bagatellgrenze

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 St OLG Ss 300/06
Beschluss vom 24.01.2007

Leitsätze:
1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.
2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.

3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des „Unfalls“.

4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei 50 Euro anzusiedeln.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 24. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts … vom 28. August 2006 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht … hat den Angeklagten am 15.5.2006 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,– verurteilt und ihm wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr“ eine Geldbuße von EUR 35,- auferlegt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht … am 28.8.2006 als unbe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv