AG Lüdinghausen
Az: 10 OWi 89 Js 2124/05 – 248/05
Urteil vom 19.12.2005
In der Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Lüdinghausen in der Sitzung vom 19.12.2005 für R e c h t erkannt:
Der Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) – TBNR: 10 5 604
G R Ü N D E :
Zur Person des Betroffenen konnten keine näheren Feststellungen gemacht werden, da der bevollmächtigte Verteidiger des Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin über keinerlei Kenntnisse insoweit verfügte. Lediglich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnissen erklärte der Verteidiger, dass es für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheidbetrages von 80 € einer Ratenzahlungsanordnung nicht bedürfe, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als geordnet zu beschreiben seien.
Am Montag den 21.02.2005 gegen 16: 02 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Lkw des Typs DAF mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Ascheberg die Autobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund und zwar in Höhe km 302,210. Hier führte er ein Überholmanöver durch, welches mindestens 500 m dauerte. Hierbei versuchte er zwei andere Lkws zu überholen. Der Vordere der beiden auf der rechten Fahrbahn fahrende Lkw fuhr dabei mit einer zugunsten des Betroffenen gerechneten Geschwindigkeit von 78 km/h. Der Betroffene fuhr mit einer zu seinen Gunsten gerechneten Geschwindigkeit von 87,80 km/h.
Der Verteidiger hat die Fahrereigenschaft für den Betroffenen zugestanden.
Im übrigen beruhen die Feststellungen des Gerichtes auf der Aussage des Polizeibeamten F, der Inaugenscheinnahme eines Videofilmes des Vorfalls und des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheines bzw. des Einsatzprotokolls des Vorfalls.
Die Messung hat stattgefunden mit dem sogenannten „VAMA- System“. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung. Das fragliche Messgerät war ausweislich des Eichscheines gültig geeicht. Der Zeuge F konnte den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes bezeugen, welcher auch durch das Einsatzprotokoll, welches urkundsbeweislich verlesen wurde, bestätigt wurde.
Die einzelnen Geschwindigkeitswer[…]