Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sportboot – Trunkenheitsfahrt und Entziehung Kfz-Fahrerlaubnis

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Schifffahrtsobergericht Brandenburg
Az: 1 Ss 21/08
Urteil vom 16.04.2008

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. Dezember 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schifffahrtsgericht – hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt; von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen. Das Schifffahrtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„I. Der ledige und kinderlose Angeklagte ist als kaufmännischer …..
II. Am 28.04.2007 führte der Angeklagte als Eigentümer des Sportmotorbootes „Neue Fahrt“, Kennzeichen: ….mit 4 Freunden von Berlin kommend eine Bootsfahrt zum Baumblütenfest nach Werder durch. Auf dem Baumblütenfest erwarb die Gruppe um den Angeklagten mehrere Flaschen Obstwein, die im Rahmen der Feierlichkeiten geleert wurden.
Am späten Nachmittag machte sich die Gruppe auf die Rückfahrt nach Berlin, wobei der Angeklagte das Boot, das er zwei Wochen zuvor erworben hatte, führte. Der Angeklagte wusste um seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Gegen 17:40 Uhr führte er das Boot auf der Potsdamer Havel in Höhe von Kilometer 25,2 in der Ortslage Potsdam. Die Untersuchung der ihm am selben Tage um 18:21 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 mg/g.“
Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führt das Gericht aus:
„Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sah sich das Gericht nicht veranlasst, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei Kraftfahrzeugen mit Sportboote im Gegensatz zu Verstößen im Straßenverkehr nicht (vgl. Tröndle/Fischer, 54. Auflage 2007, § 69 StGB, Rn. 25). .
Über den Umstand der bewussten absoluten Fahruntüchtigkeit hinausgehend waren in der Hauptverhandlung keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum F[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv