OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 175/06
Beschluss vom 26.05.2006
Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässiges Zulassen der Inbetriebnahme eines Lkw im verkehrsunsicheren Zustand).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. Dezember 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWG) auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 200,00 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Jedoch wird die Gebühr um’/4 ermäßigt; in diesem Umfang hat auch die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen „fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw im verkehrsunsicheren Zustand“ zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene, der als Inhaber eines Bäckereigroßbetriebes Halter von ca. 20 Lkw und 10 Pkw ist, die Wartung, Pflege und Reparatur seines Fuhrparks zwar auf einen Kraftfahrzeugmechaniker delegiert, diesen aber nicht hinreichend überwacht und auch darüber hinaus den kaufmännischen Angestellten, dem er seinerseits die Überwachung des Kraftfahrzeugmechanikers übertragen hatte, weder hinreichend überwacht noch diesen in seinen Überwachungsauftrag in ausreichender Weise eingewiesen.
Der am 1. April 2005 kontrollierte Lkw wies zahlreiche Mängel auf, insbesondere auch im Bereich der Bremsen und der Lenkung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts und ist insbesondere der Auffassung, durch Delegation der Aufgaben sei er seiner Überwachungspflicht als Halter hinreichend nachgekommen.
Ferner beanstandet er, einer Verurteilung der vorliegenden Dauerordnungswidrigkeit stehe entgegen, dass gegen ihn wegen vergleichbarer Vorfälle vom 3. und 4. Mai 2005 betreffend jeweils andere Lkws – inzwischen rechtskräftige – Bußgeldbescheide ergangen seien.
Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Besch[…]