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Rotlichtverstoß: Rotlicht von mehr als einer Sekunde missachtet

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OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 692/02
Beschluss vom 22.08.2002
Vorinstanz: AG Dorsten – Urteil vom 17.05.2002

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 17. Mai 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.08.2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG“ zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:

„Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Betroffene als Führer des Pkw DB, amtliches Kennzeichen, am 07. November 2001 gegen 12.15 Uhr in Dorsten, Bochumer Straße/Lindenfelder Straße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht beachtet hat, in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die Ampel bereits auf Rotlicht umschaltete, als er von der Haltelinie noch ca. 18 m entfernt war und ihm ein rechtzeitiges und gefahrloses Anhalten ohne Gefährdung anderer noch innerhalb der Gelbphase möglich gewesen wäre.

Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h dauerte damit die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde.“

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:

„Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß bestritten und sich dahingehend eingelassen, daß die Ampel für ihn „grün“ gewesen sei.

Der Betroffene ist jedoch überführt durch die Aussage des Zeugen PK.

Der Zeuge PK hat glaubhaft bekundet, daß beobachtet habe am Tattag zur Tatzeit eine gezielte Überwachung des Rotlichtes der dortigen Fußgängerlichtzeichenanlage durchgeführt zu haben. Der Bet[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/sekunde.htm

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