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Parkscheibe – kleinere Parkscheibe

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: (2Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10)
Beschluss vom 02.08.2011

In der Bußgeldsache w e g e n fahrlässigen Parkens ohne vorgeschriebene Parkscheibe hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 2. August 2011 b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe eine Geldbuße von 5 € verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen parkte der Betroffene mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 11.59 Uhr in der … Straße in …. Dort war durch Zeichen 314 und entsprechendes Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben. Der Betroffene legte im Fahrzeug lediglich eine kleine Parkscheibe mit einer Größe von 4 cm x 6 cm aus.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Wesentlichen, dass der bloße Verstoß gegen die Größenbestimmung einer Parkscheibe nicht bußgeldbewehrt sei.
II.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO verstoßen und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 OWiG ordnungswidrig gehandelt hat: Er hat sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechendes Zusatz-zeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar im Sinne der Norm angebracht war. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf „Bild 318“ die Verwendung einer dem Bild 318 (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu § 42 Abs. 2 StVO) entsprechenden Parkscheibe vor, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. And[…]


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