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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Einsichtrecht in Lebensakte

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AG Erfurt
Az: 64 OWi 624/10
Beschluss vom 25.03.2010

Auf den Antrag der Verteidigung vom 09.03.2010 hin wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Verteidigung Akteneinsicht im von ihr beantragten Umfang zu gewähren.

Gründe
Soweit die Verwaltungsbehörde meint, der Verteidigung Akteneinsicht nur im vorhandenen Umfang gewähren zu brauchen, so verkennt sie das Wesen des Rechts auf Akteneinsicht.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Rechts eines Betroffenen auf rechtliches Gehör in einem Verfahren (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 18,399 ff.) mit dem überhaupt der Anspruch eines Betroffenen gegenüber der strukturell überlegenen Verwaltung auf Einhaltung eines fairen Verfahrensablaufs materiell verwirklicht werden kann.
Jede Möglichkeit der Verfahrenseinflussnahme wäre überhaupt von vornherein zum Scheitern verurteilt, könnte der Bürger nicht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu einer bestimmten Entscheidung hin führen sollen oder schon geführt haben, an Hand der Aktenführung genau nachvollziehen und gegebenenfalls kontrollieren.
Insbesondere dann, wenn sich der Bürger wie hier der Betroffene eines Verteidigers als Wahrer seiner rechtlichen Interessen bedient, umfasst dieses Recht auf Akteneinsicht alle Akten und Aktenteile, auf welche der Schuldvorwurf tatsächlich oder rechtlich gestützt wird und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (KK-OWiG/Kurz § 60 Randnr. 97 m. w. N.).
Es kann vorliegend unerörtert bleiben, ob die Verwaltungsbehörde grundsätzlich zur Vorlage der Verfahrensakte mit allen Bestandteilen, die irgendwie für die Bewertung des Vorwurfs von Bedeutung sein können, im Rahmen der Akteneinsicht als verpflichtet anzusehen ist, jedenfalls ist sie dann zu einer spezifizierten Vorlage verpflichtet, wenn es die Verteidigung verlangt.
Der Verteidiger hat im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs mit Schriftsatz vom 26.02.2010 konkret dargelegt, was er von der Verwaltungsbehörde mit der Verfahrensakte vorgelegt bekommen möchte.
Die Verwaltungsbehörde ist aufgrund dieses Antrags nicht berechtigt, den Verteidiger auf die Möglichkeit der Beiziehung dieser Unterlagen im gerichtl[…]


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