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MPU-Gutachten bei Alkoholmissbrauch

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Verwaltungsgericht des Saarlandes
Az: 10 L 1007/11
Beschluss vom 11.10.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,– Euro.

Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.07.2011, durch den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihm unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung des Führerscheins aufgegeben wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Auch die hilfsweise beantragte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Fahrten von und zur Arbeit scheidet aus. Gleiches gilt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Gebührenfestsetzung.
Zunächst genügt die Begründung des Sofortvollzuges der Entziehungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die zu treffende gerichtliche Entscheidung richtet sich gem. § 80 Abs. 5 VwGO danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bestehen indes offensichtlich Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgeg[…]


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