VGH Baden-Württemberg
Az.: 10 S 2032/00
Beschluss vom 22.01.2001
Vorinstanz: VG Freiburg – Az. 4 K 855/00
Schlagworte: Kraftfahreignung, Alkoholkonsum, Alkoholmissbrauch Alkoholabhängigkeit, medizinisch-psychologisches Gutachten, Verhältnismäßigkeit
Leitsatz:
Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Verkehrsbehörde, ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch anzunehmen ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Prozesskostenhilfe hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 22. Januar 2001 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2000 – 4 K 855/00 – wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.08.2000 ist zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.
Die Beschwerde ist nicht wegen ernstlicher Zweifel der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat wohl zu Recht hinreichede Erfolgsaussichten der Klage gegen die von der Stadt Freiburg verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis verneint (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend angenommen haben, dass sich die Antragstellerin voraussichtlich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, weil sie der berechtigten Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen nicht nachgekommen ist (§ 11 Abs. 8 FeV). Auch nach Auffassung des Senats dürfte es […]